Aktuelle Änderungen bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung

Neues zu Überlassungsdauer und Übergangsfristen

  • Grundsatz: Die neue Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
  • Ausnahme: Verlängerung durch Regeln in Tarifverträgen
  • Betriebsvereinbarung statt Tarifvertrag: Tarifliche Öffnungsklauseln
  • Unternehmen oder Betrieb: Wer ist Entleiher?
  • Wie bisher: Das Verbot des Kettenverleihs
  • Das Konzernprivileg und Besonderheiten in Matrixstrukturen

Gleichstellungsgrundsatz: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit?

  • Was bedeuten Equal Pay und Equal Traetment?
  • (Branchen-) Zuschlagstarifverträge: Stufenwiese zu gleichen Entgelt
  • Gleiches Arbeitsentgelt: Übergangszeit von max. 15 Monaten
  • Gleiche Arbeitsbedingungen: Prämien, betriebliche Altersvorsorge, etc. 
  • Stichtagsregelung: Übergangslösung für laufende Verträge
  • Unterbrechungszeit für erneuten Einsatz und Gleichstellung

Missbräuchliche Werkvertragsgestaltung verhindern

  • Der neue Arbeitnehmerbegriff im § 611 a BGB
  • Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrag: Was sagt die Rechtsprechung?
  • Pflicht zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung
  • Abschaffung der so genannten Vorratsverleih-Erlaubnis

Mitbestimmung: Umgang mit den neuen Regeln

  • Auskunftspflichten und Informationsrechte: Mitbestimmung bei Werkverträgen?
  • Leiharbeitnehmer/Innen als Streikbrecher
  • Kritisch: Höchstdauer bezieht sich nur auf den Arbeitsplatz
  • Kritisch: Leiharbeit ohne Grenzen per Tarifvertrag?
  • Kritisch: Das Widerspruchsrecht des illegaL Tätigen

Rechtsfolgen bei Verstößen

  • In Wahrheit ist es Arbeitnehmerüberlassung: Was dann?
  • Anspruch auf Einstellung bei Überschreitung der neuen Fristen
  • Wann zahlt der Werkunternehmer zur Strafe ein Bußgeld?
  • Der AÜG-Verstoß: Bußgeld und sozialversicherungsrechtliche Folgen 
  • Straftat Beitragshinterziehung: § 266a StGB

Unser Seminar vermittelt die erforderlichen Kenntnisse nach § 37 Abs. 6 BetrVG.

 


Seminargebühr

€ 999,00 zzgl. gesetzl. MwSt.