Rechtsgrundlage zur Seminarteilnahme

§ 37 BetrVG Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitszeitbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.

Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben.

Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Kommentare zu § 37 BetrVG

Die Mitglieder des Betriebsrats sind weiterhin Arbeitnehmer/in des Betrieb es und auch grundsätzlich verpflichtet, ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Da ihnen durch die Übernahme des Betriebsratsamtes jedoch weitere und nicht unerhebliche Amtspflichten und Aufgaben obliegen, ist eine Klärung notwendig, in welchem Rangverhältnis diese sich aus dem Amt ergebenden Pflichten und Aufgaben zu denjenigen aus dem Arbeitsvertrag stehen.

Das Gesetz räumt der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben den Vorrang ein.

<<BetrVG>> Betriebsverfassungsgesetz Handkommentar 18. Auflage 1996 (Fitting/Kaiser/Heither/Engels) § 37 Rn.14

Die Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsgesetzes ist für alle BR-Mitglieder als unabdingbare Voraussetzung für die Betriebsratsarbeit regelmäßig erforderlich.
Die Vermittlung von Grundkenntnissen beschränkt sich nicht nur auf Einführungslehrgänge sondern erfasst auch spezielle abgeschlossene Teilgebiete des Gesetzes.

<<BetrVG>> 5. Auflage 1996 Kommentar für Praxis (Däubler/Kittner/Klebe) § 37 Rn. 95

Durch die Regelung des § 37 Abs. 6 Satz 1 i.V. Abs. 2 BetrVG besteht ein kollektiver Anspruch des BR auf Arbeitsbefreiung von BR-Mitgliedern, ohne Minderung des Arbeitsentgeltes, für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.  

Durch die Regelung des § 37 Abs. 6 BetrVG wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes klargestellt, dass die Teilnahme von BR-Mitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zur Erlangung der für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Kenntnissen zu den Aufgaben und damit zur Tätigkeit des BR gehört.

<<BetrVG>> Gemeinschaftskommentar 5. Auflage 1994 (Fabricius/Kraft/Wiese/Kreutz) § 37 Rn. 132 und 133  

§ 40 BetrVG Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

§ 96 SGB IX Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen

(4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Satz 3 gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied, wenn wegen ständiger Heranziehung nach § 95, häufiger Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit, absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.

(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertetenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Abs. 4 Satz 3.

§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten

(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrates behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes beschränkt werden.

(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrates durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

 (3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.